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10. August 2020

Corona: Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Das BMWi hat im Juli einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem durch Corona entstandene Härten und Probleme in Rechtsverordnungen auf Basis des EnWG abgefedert werden sollen.
Nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung ist Netznutzern unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Es besteht die Gefahr, dass Änderungen der Produktionsmenge aufgrund und während der Covid19-Pandemie dazu führen, dass die betroffenen Unternehmen diese Voraussetzungen mindestens im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang erfüllen können. Eine Übergangsregelung soll nun nicht sachgerechte Folgen vermeiden. Der Entwurf regelt insbesondere die Gewährung von individuellen Netzentgelten für Bandlastkunden in 2020, wenn die Voraussetzungen dafür 2019 erfüllt waren. Denn wegen der Pandemie erreichen viele Unternehmen die geforderten mindestens 7.000 Betriebsstunden nicht.
Des Weiteren wird in dem Entwurf die Stromnetzentgeltverordnung um eine Regelung ergänzt, die dazu dient, im Falle von Stromtransiten ein unsachgerechtes Anfallen von Netzentgelten zulasten nachgelagerter Netzebenen zu vermeiden. Schließlich zielt der Verordnungsentwurf auf den Abbau von Schriftformerfordernissen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Netzanschlussverträgen und ermöglicht somit eine einfachere auch digitale Vertragsabwicklung zwischen Netzbetreibern und Kunden.