Boni- und Dividendenverbot bei Preisbremsen beschlossen
Die noch vor Weihnachten beschlossenen Gesetze machten den Weg frei für die Einführung der Preisbremsen im Bereich Erdgas–Wärme sowie Strom. Kurz vor knapp gab es noch eine wichtige Ergänzung beim Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sowie Strompreisbremsegesetz (StromPBG).
So wurde in den neuen Gesetzen jeweils ein Boni- und Dividendenverbot eingefügt. Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind.
Ganz ausgeschlossen sind solche Zahlungen, wenn das Unternehmen eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht. Auch Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen sind dann nicht gestattet. Die genauen Vorschriften finden sich in den Paragrafen § 37 StromPBG und § 29a EWPBG.