Bundestag beschließt Energieeffizienzgesetz – auf betroffene Unternehmen kommt einiges zu
Das am 21. September vom Bundestag beschlossene Energieeffizienzgesetz legt klare Energieeffizienzziele fest. Das Gesetz beinhaltet zudem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und definiert erstmals Effizienzstandards für Rechenzentren. Die Ziele für 2030 entsprechen dabei den Vorgaben der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland. Laut DIHK-Einschätzung geht das deutsche Gesetz deutlich über die EU-Vorgaben hinaus. Ende Oktober soll das Gesetz noch in den Bundesrat kommen und dann möglichst zeitnah in Kraft treten.
Auf betroffene Unternehmen kommt einiges zu. Sie sollten sich möglichst schnell und genau über künftige Pflichten informieren! Bei der Einführung eines Energiemanagementsystems steht mit 20 Monaten nach Inkrafttreten des EnEfG nicht übermäßig viel Zeit zur Verfügung und es sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro bei Verstößen möglich. Es ist ratsam, sich die nötigen Ressourcen rechtzeitig zu organisieren, sowohl für die Einführung des Systems als auch für die Zertifizierung. Der Zeitaufwand dürfte sich reduzieren, wenn im Unternehmen bereits ein Managementsystem existiert, auf dem aufgebaut und in welches das EnMS integriert werden kann.
Die wichtigsten Regelungen des EnEfG sind:
- Energieeffizienzziele:
Das EnEfG legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. Im Sinne frühzeitiger Planungs- und Investitionssicherheit wird darüber hinaus ein Ziel für die Senkung des Endenergieverbrauchs bis 2045 vorschattiert. Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um rd. 500 TWh bis 2030 (ggü. dem aktuellen Niveau). - Energieeinsparpflichten von Bund und Ländern:
Bund und Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 3 TWh (Länder) erbringen. - Managementpflichten für Unternehmen, Regeln für Rechenzentren
Unternehmen mit einem großen Energieverbrauch (durchschnittlich mehr als 7,5 GWh) werden verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh sollen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Umsetzungsplänen erfassen und veröffentlichen. Damit reicht es für viele Unternehmen nun nicht mehr aus, alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 vorzuweisen. Es dürften deutlich mehr Unternehmen als bisher betroffen sein. Über die Umsetzung geeigneter Effizienzmaßnahmen entscheiden die Unternehmen aber selbst. Für Rechenzentren gelten spezielle Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen. - Vermeidung und Verwendung von Abwärme
Abwärme aus Produktionsprozessen muss künftig möglichst vermieden werden. Soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, soll diese verwendet werden (Abwärmenutzung). Zudem werden Informationen über Abwärmepotenziale in Unternehmen auf einer neuen Plattform gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht.