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08.12.2022

Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen verabschiedet
Das Kabinett hat am 25.11.2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Damit werden diese Preise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt und dürfen nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen. Die Preisbremsen sind das Herzstück des wirtschaftlichen Abwehrschirms mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro und gelten jeweils vom 1. März 2023 bis 30. April 2024. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen werden auch Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt.
Die wichtigsten Fakten:
Gas- und Wärmepreisbremse:
U. a. für private Haushalte sowie KMU mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr wird der Gaspreis im Geltungszeitraum auf brutto 12 ct/kWh begrenzt, für Wärme auf brutto 9,5 ct/kWh. Brutto heißt: inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte. Diese Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Für die von hohen Preisen betroffene Industriekunden gilt eine Deckelung des Gaspreises auf 7 ct/kWh netto. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.
Strompreisbremse:
Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie KMU (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.
Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.

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