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11.03.2022

Grundversorgung: Preisspaltung und Anhebung des Preisniveaus auf 336 % unzulässig
Das Landgericht Mannheim untersagt den Stadtwerken Pforzheim, von neuer Kundschaft in der Grund- und Ersatzversorgung höhere Preise zu verlangen. In der am 23. Februar 2022 verkündeten Entscheidung (AZ 22 O 3 / 22 Kart) wird vom Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ausgegangen. So heißt es in einer aktuellen Mitteilung des Energieversorgers Lichtblick. Schon in der Woche zuvor hatte das Landgericht Frankfurt dem Versorger Mainova die Aufspaltung der Grundversorgung in Bestands- und Neukunden-Tarife untersagt. Beide Verfahren hatte LichtBlick angestrengt, „um gegen Preiswucher im Strommarkt vorzugehen“.
Im konkreten Fall hatten die Stadtwerke Pforzheim Ende 2021 von neuer Kundschaft in der Grund- und Ersatzversorgung 107,66 Cent pro Kilowattstunde verlangt – eine Anhebung des Preisniveaus auf 336 Prozent im Vergleich zu Bestandskunden. Im Januar hatte der Versorger den Preis dann auf 55,24 Cent gesenkt, was immer noch einem Preisniveau von 173 Prozent entspricht. Laut Gericht hätten die Stadtwerke „nicht glaubhaft gemacht, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt war“. Lichtblick ist der Meinung, ein solcher Preis sei durch nichts zu rechtfertigen, auch nicht durch die hohen Einkaufspreise für Strom.
Das Landgericht Mannheim stellt fest, dass die Grundversorgung generell „wirtschaftlich attraktiv“ sei. Überhöhte Preise für neue Kunden behinderten jedoch gleich auf zwei Wegen den Wettbewerb: Erstens ermöglichten sie niedrige Bestandskunden-Tarife, was den Wettbewerb beschränke. Und zweitens kämen sie einer „faktischen Marktabschottung“ gleich. Wechselwillige Kunden müssen fürchten, selbst die exorbitant hohen Neukunden-Preise zahlen zu müssen, sollten sie in Zukunft auf die Grundversorgung angewiesen sein.
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