Krisenvorsorge Erdgas
Selbsterklärung zur Vermeidung der Reduzierung des Gasbezuges
Auch wenn zu hoffen steht, dass auch zukünftig keine „Gasmangellage“ eintritt, ist es ratsam, eine Selbsterklärung abzugeben, um sich vor einer Reduzierung und/oder Abschaltung im Notfall zu schützen. Zum Antrag auf die Ausnahmeregelung sind „geschützte Kunden bzw. Letztverbraucher“ nach §53a EnWG sowie besonders schützenswerte Bereiche bzw. Unternehmen berechtigt. Die Abgabe der Selbsterklärung ist nur für Kunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM-Zähler) notwendig. Angaben zu geschützten Kunden, z. B. Haushaltskunden, und Bereichen finden sich bei der Bundesnetzagentur (BNetzA).
Welche weiteren Bereiche bzw. Kunden können sich schützen lassen?
- Nahrungsmittelproduktion (Fleisch, Fisch, Öle, Fette, Landwirtschaft, Getränke inkl. Wasser und Molkereiprodukte)
- Gastgewerbe (Hotels, Restaurants)
- Einzelhandel
- Handel, Reparatur, Instandsetzung KFZ
- Druck / Aufzeichnungen
- IT-Dienstleistungen
- Präzisionsinstrumente (med./opt./Uhren)
- Transportdienstleistungen
Sollten Sie eine Mindestmenge an Gas-Bezug benötigen, da ansonsten Anlagenschäden, Umweltschäden oder Gefahr für Leib und Leben entstehen, ist auch eine Selbsterklärung abzugeben. Jedoch kann diese erst mit Erlass einer Allgemeinverfügung vom Bundeslastverteiler (der BNetzA) gestellt werden.
Die Selbsterklärung wird beim (Verteil-) Netzbetreiber abgegeben, aber von der BNetzA geprüft, die auch geeignete Nachweise anfordern kann. Bei Fragen oder Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Ihren ENOPLAN-Berater.