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15.09.2022

Neue Energiespar-Verordnungen: Zustimmung, aber auch Kritik
Am 24. August billigte das Bundeskabinett zwei Verordnungen über kurzfristig bzw. mittelfristig wirksame Maßnahmen zum Energiesparen. Letztendlich soll mit den Maßnahmen eine Senkung des Gasverbrauchs erzielt werden, aber auch der Stromverbrauch steht im Fokus, um die Stromerzeugung mit Gas zu reduzieren. Nach ersten Schätzungen könnte mit den Maßnahmen aus beiden Verordnungen der Gasverbrauch in Deutschland um ungefähr 2 % gesenkt werden – angestrebt ist aber eine Reduzierung um 20 %. Da ist also noch einiges zu tun.
Erste Reaktionen aus der Wirtschaft bleiben nicht aus. So bewertet zum Beispiel der Handelsverband Deutschland (HDE) insbesondere die vorgesehenen Regeln zur Absenkung der Mindestraumtemperaturen an Arbeitsplätzen zwar positiv, sieht aber auch Kritikpunkte und noch Klärungsbedarf.
In den Energieeinspar-Verordnungen sind für den Einzelhandel besonders die Paragraphen 10, 11 und 12 (Ladentüren, Beleuchtung, Temperaturen) relevant. Derzeit vermisst der HDE noch eine Auslegungshilfe zu den neuen Verordnungen. Der Verband wünscht sich zum Beispiel mehr Klarheit, was in § 11 genau unter den Begriff der „beleuchteten Werbeanlagen“ fällt. Auch sei nicht geklärt, ob Geschäfte, die länger als 22 Uhr geöffnet sind, ebenfalls von den neuen Vorschriften unter § 11 betroffen sind. Nicht nachvollziehbar ist aus Sicht des HDE, warum der Spielraum für Temperaturabsenkungen für private Arbeitgeber geringer ausfällt als im öffentlichen Bereich. „Private Arbeitgeber müssen Mindesttemperaturen garantieren, während bei den öffentlichen Arbeitgebern dieselben Temperaturen als Höchsttemperaturen gelten. Dadurch können öffentliche Arbeitgeber deutlich mehr Energie einsparen, weil sie weniger heizen müssen“, so der HDE. Zudem sei bereits heute die befristete Geltungsdauer der neuen Regelung zur Absenkung der Raumtemperatur zu überdenken. Nach dem Verordnungsentwurf soll sie am 28. Februar 2023 wieder außer Kraft treten. Das reiche bei einem kalten Frühjahr nicht aus. Die Heizperiode dauere in Deutschland meist länger an.
Kurzfristenenergiesicherungsverordnung
gültig vom 01.09.2022 bis 28.02.2023, bestimmte öffentliche Bereiche sind nicht betroffen (Kitas, Krankenhäuser etc.)
Kurzfristig zu Energieeinsparungen führen sollen:
- Verbot der Beheizung von privaten, nichtgewerblichen Innen- und Außenpools mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz.
- Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Räumen (Flächen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen).
- Vorgaben zu Höchsttemperaturen in Arbeitsräumen von öffentlichen Gebäuden; Empfehlung der Umsetzung in allen Nichtwohngebäuden.
- Vorgaben zur Beleuchtungsdauer in bzw. an öffentlichen Gebäuden und Denkmälern.
- Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel.
- Verbot des nächtlichen Betriebs von Werbeanlagen.
Mittelfristenenergiesicherungsverordnung
gültig vom 01.10.2022 bis 30.09.2024
Mittelfristig zu Energieeinsparungen führen sollen:
- Pflicht zur Überprüfung der (Gas-)Heizungsanlage; soll erfolgen im Rahmen der Heizungsprüfung oder Feuerstättenschau; kann auch durch einen Energieberater erfolgen.
- wenn bei a) Optimierungsbedarf festgestellt wird, ist dieser bis zum 15.09.2024 durchzuführen.
- Punkt a) ist nicht notwendig bei Gebäuden, die bereits nach 50001 untersucht werden oder wo eine vergleichbare Prüfung in den letzten beiden Jahren durchgeführt und kein Bedarf nach b) festgestellt wurde.
- Pflicht zum hydraulischen Abgleich bei Nichtwohngebäuden >1.000 qm beheizte Fläche.
- Pflicht zum Austausch ineffizienter Heizungspumpen für alle (!) Eigentümer von Gebäuden.
- Verpflichtung zu wirtschaftlichen Effizienzmaßnahmen:
Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Ausgenommen sind Unternehmen, deren durchschnittlicher jährlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre unter 10 GWh lag.
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