Nullsteuersatz für Umsätze bei bestimmten Photovoltaikanlagen in Kraft
Das Bundesfinanzministerium stellte am 26. Januar den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) online. Damit soll ein wenig mehr Klarheit bezüglich der neuen Regelung geschaffen werden, zum Beispiel, für welche Materialien und Leistungen die Vergünstigung gilt und wie Miete, Leasing und Mietkauf von Photovoltaik-Anlagen bewertet werden. Auch FAQs hat das BMF bereits veröffentlicht.
Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 2294) wurde der Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) eingeführt. Mit dieser Maßnahme wurden bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut.
Demzufolge ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MAStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Die Regelung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Sie gilt nicht rückwirkend.
Anders als bei einer Steuerbefreiung entsteht bei dem leistenden Unternehmer zwar keine Umsatzsteuer, er kann aber für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen.