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OLG-Urteil: Baukostenzuschüsse für Speicheranlagen in der Kritik

Heiß diskutiert wird derzeit, wie mit Baukostenzuschüssen beim Bau von Großspeichern zu verfahren ist. Denn Großspeicher sind in Zeiten des Zubaus von erneuerbaren Energien ein wichtiges Thema, das möglichst keine Behinderung erfahren sollte.

Hintergrund: In vielen Fällen muss der Anschlussnehmer zusätzlich zu den reinen Netzanschlusskosten einen Baukostenzuschuss (BKZ) für die Leitung vom allgemeinen Versorgungsnetz bis zur Hausanschlusssicherung zahlen, wie die Bundesnetzagentur auf ihrer Webseite erläutert. Beim BKZ handelt es sich um eine einmalige Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Netzes, die im Rahmen der Anschlusserstellung an den Netzbetreiber zu entrichten ist. Ziel der Baukostenzuschüsse ist eine Lenkungsfunktion für die Netzanschlusskapazitätsnachfrage. Über Baukostenzuschüsse kann der Netzbetreiber steuern, seine Netze nicht über den tatsächlichen Bedarf hinaus ausbauen zu müssen. Anschlussnehmer sollen durch die finanzielle Beteiligung angehalten werden, die Höhe der Anschlusskapazität an ihrem tatsächlichen Bedarf zu orientieren.

Das OLG Düsseldorf hat im Dezember 2023 über die Beschwerde eines Speicherbetreibers entschieden und diesem Recht gegeben. Er hatte sich bei der Bundesnetzagentur gegen die Berechnung des BKZ durch einen Netzbetreiber nach dem Leistungspreismodell wehren wollen, war dort aber gescheitert und zog dann vor Gericht. Das OLG teilte mit, dass zwar die Erhebung von BKZ auch bei Batteriespeicheranlagen prinzipiell zulässig sei. Jedoch dürfe für die Berechnung der BKZ bei rein netzgekoppelten Speicheranlagen nicht wie bei allen anderen sog. „Letztverbrauchern“ das Leistungspreismodell angewendet werden. Ihnen dennoch einen BKZ in gleicher Höhe abzuverlangen, verstößt aus Sicht des OLG gegen das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG.

Die BNetzA müsste nun für die Berechnung ein neues Konzept vorlegen, hat stattdessen aber gegen das OLG-Urteil Beschwerde eingelegt, sodass nun der Bundesgerichtshof entscheiden muss. Das sorgt in der Branche sowohl bei Netzbetreibern, als auch Speicherunternehmen für erhebliche Unsicherheiten, da nicht klar ist, ob die bis zu der BGH-Entscheidung zwischenzeitlich gezahlten BKZ rückerstattet werden müssen.