Preisbremsen: Differenzbetragsanpassungsverordnung – DBAV – beschlossen
Änderungen für Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. Euro
Das Bundeskabinett hat Anfang März 2023 die Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) für ausgewählte Kundengruppen (Differenzbetragsanpassungsverordnung) beschlossen. Die Änderung der Energiepreisbremsen betrifft Unternehmen, die allein oder im Verbund mit mehr als 2 Mio. Euro insbesondere aus Energiepreisbeihilfen (StromPBG, EWPBG, Dezember-Soforthilfe, EKDP etc.) entlastet werden.
Mit der DBAV setzt die Bundesregierung eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Sie ergänzt die Regelung zur Berechnung des sogenannten Differenzbetrags für ausgewählte Kundengruppen. Der Differenzbetrag ist eine zentrale Stellschraube, um die Höhe der Entlastungen der Strom-, Erdgas- und Wärmekunden durch die Energie-Preisbremsen zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem – in der Regel vertraglich – vereinbarten Arbeitspreis der Kunden mit ihrem Energieversorgungsunternehmen und den in den Preisbremsen-Gesetzen festgelegten Referenzpreisen für Strom, Gas oder Wärme.
Für betroffene Unternehmen soll künftig ein maximal zulässiger Differenzbetrag gelten. Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt 8 Cent pro Kilowattstunde bei Erdgas und Wärme/Dampf sowie 24 Cent pro Kilowattstunde bei Strom.
Die Regelung soll von Mai – Dezember 2023 gelten, also nicht für Januar – April. Sie wird in regelmäßigen Abständen zwischendurch überprüft, um auf die aktuellen Marktentwicklungen und Verbesserungen der Datenlage reagieren zu können.