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18. Januar 2021

Spitzenausgleich in 2021 wieder möglich
Unternehmen können Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer erhalten
Mit dem sogenannten Spitzenausgleich können Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet werden. Seit 2013 erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch, wenn sie einen bestimmten Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Im für das Antragsjahr 2021 maßgeblichen Bezugsjahr 2019 war dies erneut der Fall, wie das zuständige RWI-Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V. feststellte. Das Bundeskabinett gab daraufhin Anfang Dezember 2020 bekannt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2021 den Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten können.
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