Eine Vielzahl von strom- und energiesteuerlichen Begünstigungen stellen Beihilfen nach europäischem Recht dar. Die EU-Kommission hat im Jahr 2023 eine Änderung der Transparenzvorgaben durch die Verordnung (EU) 2023/1315 beschlossen. Unter Beachtung der Übergangsvorschriften sind die Änderungen in der EnSTransV zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Die Meldeschwellen nach der EnSTransV werden für Steuerbegünstigungen ab dem Verbrauchsjahr 2024 von dem bisherigen Betrag größer 200.000 Euro auf einen Betrag größer 100.000 Euro je Paragraf (z. B. § 9b StromStG) für das jeweilige Kalenderjahr abgesenkt.
Für die Höhe der Meldeschwelle sind hierbei sämtliche energie- und stromsteuerlichen Begünstigungen, die als staatliche Beihilfen im Sinne des Unionsrechts gelten, zu berücksichtigen,
das heißt Steuerbefreiungen (z. B. nach § 9 Abs. 1 Nummer 1 oder Nummer 3 StromStG), Steuerermäßigungen (z. B. nach § 9 Abs. 2, Abs. 3 StromStG oder der Einsatz von bspw. Erdgas in begünstigten Anlagen gemäß § 3 oder § 3a EnergieStG) und Steuerentlastungen (z. B. nach §§ 53a, 54, 55 EnergieStG oder § 9b und § 9c StromStG).
Beispielsweise im Rahmen von Steuerentlastungen, die neben Begünstigungen durch Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen zu berücksichtigen sind, kommt es daher nicht auf die Entlastungssumme in den gestellten Anträgen, sondern die tatsächlich gewährte Entlastungssumme an. Für die Mindestschwelle ist stets die Gesamtsumme aus gewährten Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen, die innerhalb eines Kalenderjahres gewährt wurden, maßgeblich.
Das bedeutet für Sie konkret, dass Sie laut der Information unserer Steuerberatung bei Überschreitung der Schwelle zur Abgabe einer Anzeige bzw. Erklärung nach EnSTransV bis spätestens 30. Juni 2025 verpflichtet sind, wenn Sie energie- oder stromsteuerliche Begünstigungen von insgesamt mehr als 100.000 Euro pro Paragrafen im vorangegangenen Kalenderjahr erhalten haben. Um die erforderliche Anzeige erfüllen zu können, bedarf es der Anmeldung im Zoll-Portal über Ihren Unternehmens-Elsterzugang, da diese Meldung ausschließlich elektronisch abgegeben werden kann.