Energie- und Umweltmanagement

25.06.2025

Drittmengenabgrenzung im Energiebereich: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Drittmengenabgrenzung

In jüngster Zeit häufen sich die Fragen rund um das Thema Drittmengenabgrenzung im Energiemanagement von Unternehmen. Hintergrund sind unter anderem personelle Wechsel, die Einführung des neuen Aufschlags für die besondere Netznutzung – ehemals die deutlich geringere §19 StromNEV-Umlage – sowie die Herausforderung, bestehende Messkonzepte regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. Besonders kritisch wird es, wenn die Eichfrist von Zählern abläuft und damit unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.

Unklarheiten schaffen Risiken und Kosten

Die Unsicherheiten und Änderungen bei der Drittmengenabgrenzung führen schnell zu finanziellen und rechtlichen Risiken:

  • Fehlende Abgrenzung kann Privilegien bei der Netzentgeltreduktion gefährden.
  • Veraltete oder nicht eichrechtskonforme Zähler riskieren Bußgelder und Nachforderungen.
  • Unklare Definitionen erschweren die korrekte Anwendung rechtlicher Vorgaben und begünstigen Fehler.

Kurz gesagt: Wer bei der Abgrenzung von Drittmengen nicht sorgfältig vorgeht, riskiert erhebliche finanzielle Nachteile und unnötigen Verwaltungsaufwand.

So gelingt die Drittmengenabgrenzung richtig

Um die Drittmengenabgrenzung rechtssicher und wirtschaftlich vorteilhaft zu gestalten, sollten Unternehmen die folgenden Fakten beachten:

  • Selbstverbrauch als Grundlage: Privilegien, etwa zur Reduzierung von Netzentgelten, gelten grundsätzlich nur für Strom, der selbst verbraucht wird.
  • Messung und Eichrecht: Drittmengen müssen klar abgegrenzt werden, idealerweise mit eichrechtskonformen Zählern. Nur in wenigen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ist eine Schätzung zulässig.
  • Messkonzepte überprüfen: Messkonzepte sind keine statischen Systeme. Änderungen in Unternehmensstruktur oder Betrieb, etwa durch den Einsatz von Fremdfirmen oder gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, erfordern eine erneute Prüfung und Anpassung.
  • Zähler tauschen und nachjustieren: Abgelaufene Eichfristen erfordern zwingend den Austausch oder die Nacheichung der Messgeräte, um Compliance-Risiken auszuschließen.
  • Unterschiedliche Definitionen beachten: Es gibt keine einheitliche rechtliche Definition für Drittmengen. Während beim Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und der Netzentgeltreduktion der Betreiberbegriff ausschlaggebend ist, spielt im Stromsteuerrecht die tatsächliche Entnahme eine entscheidende Rolle.

Um den Überblick zu behalten und Fehlerquellen auszuschließen, empfiehlt es sich, diese Aspekte regelmäßig durch Expert*innen prüfen zu lassen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Gerade vor dem Hintergrund verschärfter Anforderungen und neuer Regelungen empfiehlt es sich, das Thema Drittmengenabgrenzung aktiv anzugehen. Die sorgfältige Dokumentation, regelmäßige Überprüfung der Messsysteme und rechtzeitige Anpassung sind dabei unverzichtbar. So sichern Sie langfristig wirtschaftliche Vorteile und vermeiden rechtliche Komplikationen.

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