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Großbatteriespeicher nicht vom KraftNAV erfasst

Wie der Bundestag nach der Bundesratssitzung des 26. September 2025 mitteilte, wird die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) dahingehend geändert, dass Großbatteriespeicher nicht in den Anwendungsbereich der KraftNAV fallen. Damit würde der Netzanschluss von solchen Speichern – wenn nichts anderes mehr geregelt wird – künftig über das Energiewirtschaftsgesetz geregelt.

Zur Erklärung hieß es: „In der deutschen Elektrizitätsversorgung kündigt sich ein Boom an Großbatteriespeicher-Projekten an, der die dringend notwendige Flexibilisierung des Systems ermöglicht und aus energie- und klimapolitischer Sicht zu begrüßen ist. Bei der Umsetzung der Vielzahl bereits beantragter Projekte stellen jedoch derzeit die Netzanschlüsse ein Nadelöhr dar. Ziel muss es sein, dass ausgereifte Projekte an geeigneten Standorten schnell angeschlossen werden, damit ein schneller Ausbau der Speicherkapazitäten ermöglicht wird. Doch erweisen sich Rechtsunsicherheiten bei den Anschlussreservierungsverfahren derzeit als Hindernis: Die Anwendung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) auf Großbatteriespeicher würde zu erheblichen Komplikationen bei der Durchführung der Netzanschlussverfahren führen. Diese werden mit der Klarstellung ausgeräumt, dass die KraftNAV auf Energiespeicheranlagen keine Anwendung findet.“

Bislang bestand die Befürchtung, dass sich bei Anwendbarkeit der KraftNAV auf diese Speicher die Netzanschlussverfahren von anderen Projekten wie Kraftwerken oder Rechenzentren verzögern könnten. Marktexpert*innen befürchten allerdings ohne weitere Regelungen einen Wildwuchs an Netzanschlussanfragen.

Auch der Bundesrat schreibt in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur „Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“: „Die Übertragungsnetzbetreiber müssen … eine für sie ungewöhnlich hohe Anzahl an Netzanschlüssen organisieren. Deshalb ist ein regelbasiertes Reservierungsverfahren, dessen Einführung 2024 auch die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur in einem Konsultationsverfahren angeregt hatte (Az. BK6-24-245), dringend geboten. Es ist nun Sache der Netzbetreiber, unter der Kontrolle der Bundesnetzagentur ein solches Verfahren zu entwickeln, zu veröffentlichen und anzuwenden, das dem aus § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes folgenden gleichen Anspruch aller Petent*innen gerecht wird.“