Aufteilung der CO2-Kosten innerhalb einer Holdingstruktur oder bei Betriebsaufspaltung

In Anlehnung an unser Enoplan-Webinar zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz möchten wir Ihnen weiterführende Informationen sowie eine Einordnung an die Hand geben.

Bekanntlich sieht das Gesetz eine Aufteilung der CO2-Kosten zur Fernwärme- oder Gasbelieferung zu Heizzwecken zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen vor.

Unsere Rechtsberater*innen gehen generell von einer Kostenaufteilung nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz auch innerhalb von Konzernen oder Holdingstrukturen aus, beispielsweise zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, was allerdings von Ihrer Steuer-/Rechtsberatung für Ihre individuelle Situation noch einmal geprüft werden sollte. Generell bestehen keine Ausnahmeregelungen – Anwendungsbereich ist explizit jegliches Mietverhältnis.

Das Gesetz sieht grundsätzlich keine Sanktionen für eine Nichteinhaltung der Aufteilungspflicht vor. Allerdings können Mieter*innen ihre Heizkostenabrechnung kürzen, wenn Vermieter*innen die CO2-Kosten nicht korrekt aufteilen. Versorgen sich Mieter*innen selbst, können sie von Vermieter*innen eine Erstattung verlangen und diese notfalls gerichtlich durchsetzen.

Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben können gesellschaftsrechtliche sowie steuerrechtliche Probleme wie zum Beispiel eine verdeckte Gewinnausschüttung verursachen, daher ist eine genaue Prüfung ratsam. Zudem sind vertragliche Vereinbarungen zur Kostenaufteilung, die vom Gesetz abweichen, ungültig.

Daher gehen wir davon aus, dass fast alle Unternehmen die Aufteilung im Verhältnis Vermieter*in zu Mieter*in nach den gesetzlichen Vorgaben umsetzen müssen.

Wichtig zu wissen: Als Mieter*in müssen Sie innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Rechnung den Anspruch gegenüber Vermieter*innen in Textform geltend machen.