Kleinere Unternehmen profitieren von neuen Regeln
Die Bundesregierung führt die Strompreiskompensation fort und weitet sie aus. Die Förderrichtlinie trat am 27. März in Kraft. Die temporäre Absenkung der Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Fortwirtschaft war bereits zum 1. Januar 2024 durch den Gesetzgeber beschlossen worden.
Die Strompreiskompensation entlastet das Produzierende Gewerbe und insbesondere die energieintensive Industrie. Von der Strompreiskompensation profitieren aktuell rund 340 stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Diese werden durch die Strompreiskompensation indirekt von den Kosten des CO₂-Emissionshandels entlastet, die bei der Stromproduktion anfallen. Mit den Neuerungen werden die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Strompreiskompensation verbessert.So wird der sogenannte Selbstbehalt in Höhe von 1 GWh bei der Strompreiskompensation abgeschafft. Das vergrößert die Entlastungswirkung und privilegiert insbesondere kleinere Unternehmen, die bislang keine Strompreiskompensation erhalten haben. Außerdem wird die ergänzende Beihilfe (sog. „Super-Cap“) unter Aufhebung des Sockelbetrags um fünf Jahre verlängert. Diese Regelung entlastet besonders stromintensive Unternehmen.Die neuen Regeln gelten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030. Sie lösen die bislang geltende Förderrichtlinie ab. Neue Anträge nimmt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt ab Anfang April entgegen. Anträge können bis 30. Juni gestellt werden. Die neue Förderung steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.